B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2134, 2135 Missverhältnis zwischen den geschätzten Lebenshaltungskosten und den deklarierten Einkünften des Ehepaares A. haben. Es handelte sich nicht um aufgerechnetes Einkommen für in die verkaufte Liegenschaft getätigte Eigenleistungen. Dies wäre aber Voraussetzung der Abzugsfähigkeit bei der Grundstückgewinnsteuerberechnung (Art. 61 Abs. 1 Ziff. 5 StV/GVP AR 1988, S. 304, Nr. 2028). StRK 25.2.1994 (Nr. 586) Anmerkung: Eine gegen diesen Entscheid gefü
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 2135
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2134, 2135 Missverhältnis zwischen den geschätzten Lebenshaltungskosten und den deklarierten Einkünften des Ehepaares A. haben. Es handelte sich nicht um aufgerechnetes Einkommen für in die verkaufte Liegenschaft getätigte Eigenleistungen. Dies wäre aber Voraussetzung der Abzugsfähigkeit bei der Grundstückgewinnsteuerberechnung (Art. 61 Abs. 1 Ziff. 5 StV/GVP AR 1988, S. 304, Nr. 2028). StRK 25.2.1994 (Nr. 586) Anmerkung: Eine gegen diesen Entscheid gefü
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