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ARGVP 1994 2132

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2132 2132 Grundstückgewinnsteuer. Die Aufteilung des Erwerbspreises bei der teilweisen Veräusserung eines ursprünglich einheitlichen Grund­stückes ist nach Art. 60 Abs. 2 StG grundsätzlich sowohl in bezug auf die ausscheidbaren als auch die unausscheidbaren Aufwendungen wertmässig und nicht flächenmässig vorzunehmen. 1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage nach der Ermittlung der anteiligen Anlagekosten bei der Veräusserung eines Te

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 2132

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2132 2132 Grundstückgewinnsteuer. Die Aufteilung des Erwerbspreises bei der teilweisen Veräusserung eines ursprünglich einheitlichen Grund­stückes ist nach Art. 60 Abs. 2 StG grundsätzlich sowohl in bezug auf die ausscheidbaren als auch die unausscheidbaren Aufwendungen wertmässig und nicht flächenmässig vorzunehmen.

1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage nach der Ermittlung der anteiligen Anlagekosten bei der Veräusserung eines Te

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