B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2131 2131 Der Unterstützungsabzug nach Art. 32 Abs. 1 Ziff. 5 StG kann nur gewährt werden, wenn die behauptete Unterstützung rechtsgenüglich nachgewiesen wird. Im Rekursverfahren besteht im Gegensatz zum Einspracheverfahren einzig dann ein Recht auf persönliche Anhörung, wenn eine "strafrechtliche Klage” im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beurteilen ist. 1. Gemäss Art. 32 Abs. 1 Ziff. 5 StG kann ein Pfichtiger unter gewissen Voraussetzungen Unterstützun
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 2131
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2131 2131 Der Unterstützungsabzug nach Art. 32 Abs. 1 Ziff. 5 StG kann nur gewährt werden, wenn die behauptete Unterstützung rechtsgenüglich nachgewiesen wird. Im Rekursverfahren besteht im Gegensatz zum Einspracheverfahren einzig dann ein Recht auf persönliche Anhörung, wenn eine "strafrechtliche Klage” im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beurteilen ist.
1. Gemäss Art. 32 Abs. 1 Ziff. 5 StG kann ein Pfichtiger unter gewissen Voraussetzungen Unterstützun
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