B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2128 2128 Gewinnungskosten Unselbständigerwerbender (Art. 25 StG). Die über die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel hinausgehenden Aufwendungen für die Benützung des Autos sind in der Regel privat bedingt und deshalb den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten zuzuordnen. Die Kosten für die Haushaltsbesorgung (Raumpflegerin) stellen nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar. 1. Als besondere Aufwendungen gelten nach Art. 25 Abs. 3 StG insbesonder
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 2128
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2128 2128 Gewinnungskosten Unselbständigerwerbender (Art. 25 StG). Die über die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel hinausgehenden Aufwendungen für die Benützung des Autos sind in der Regel privat bedingt und deshalb den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten zuzuordnen. Die Kosten für die Haushaltsbesorgung (Raumpflegerin) stellen nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar.
1. Als besondere Aufwendungen gelten nach Art. 25 Abs. 3 StG insbesonder
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