A. Entscheide des Reqierunasrates 1266 1266 Baubewilligung. Dacheindeckung. Ziffer 3.3 der Baubewilligung lautet wie folgt: "Das Dach- und Fassadenmaterial Ist in Bezug auf Struktur- und Farbgebung frühzeitig am Bau zu bemustern und dem Gemeindebauamt zur Bewilligung anzu- melden". Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die Gemeinde sich vorbehält, bestimmte Baumaterialien und Farben aus ästhetischen Gründen nicht zu genehmigen. Zwar hätte eine ausdrückliche Nennung der Biberschwanzziegel
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 1266
A. Entscheide des Reqierunasrates 1266 1266 Baubewilligung. Dacheindeckung. Ziffer 3.3 der Baubewilligung lautet wie folgt: "Das Dach- und Fassadenmaterial Ist in Bezug auf Struktur- und Farbgebung frühzeitig am Bau zu bemustern und dem Gemeindebauamt zur Bewilligung anzu- melden". Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die Gemeinde sich vorbehält, bestimmte Baumaterialien und Farben aus ästhetischen Gründen nicht zu genehmigen. Zwar hätte eine ausdrückliche Nennung der Biberschwanzziegel
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