A. Entscheide des Reqierunqsrates 1263, 1264 nügend konkretisiertes öffentliches Interesse für die Zuweisung der Parzelle zur OE-Zone.4. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, wie sie die Ziele des Raumplanungsgesetzes auf zweckmässige Art erfüllen will. Die Rekursinstanz würde mit einem eigenen Entscheid über die Zuweisung der umstrittenen Parzelle in den Ermessensbereich der Gemeinde eingreifen. Die Sache ist deshalb zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen. Der Gemeinderat wird bei d
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 1264
A. Entscheide des Reqierunqsrates 1263, 1264 nügend konkretisiertes öffentliches Interesse für die Zuweisung der Parzelle zur OE-Zone.4. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, wie sie die Ziele des Raumplanungsgesetzes auf zweckmässige Art erfüllen will. Die Rekursinstanz würde mit einem eigenen Entscheid über die Zuweisung der umstrittenen Parzelle in den Ermessensbereich der Gemeinde eingreifen. Die Sache ist deshalb zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen. Der Gemeinderat wird bei d
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