A. Entscheide des Reqierunqsrates 1260 3. Gebühren, Beiträge 1260 Kanalisationsanschlussgebühr. Die Gebührenpflicht geht bei einer Handänderung des Grundstücks nur dann auf den Erwerber über, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Gemäss Art. 24 Abs. 3 des vorliegenden Kanalisationsreglements entsteht die Abgabepflicht mit dem Vollzug des Kanalisationsanschlusses. Die Anschlussgebühr ist somit in erster Linie von jenem Grundeigentümer geschuldet, der den Abgabegrund verwirklicht hat. Der Regierun
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 1260
A. Entscheide des Reqierunqsrates 1260
3. Gebühren, Beiträge 1260 Kanalisationsanschlussgebühr. Die Gebührenpflicht geht bei einer Handänderung des Grundstücks nur dann auf den Erwerber über, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Gemäss Art. 24 Abs. 3 des vorliegenden Kanalisationsreglements entsteht die Abgabepflicht mit dem Vollzug des Kanalisationsanschlusses. Die Anschlussgebühr ist somit in erster Linie von jenem Grundeigentümer geschuldet, der den Abgabegrund verwirklicht hat. Der Regierun
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