A. Entscheide des Reaierunasrates 1258. 1259 Der Kanton Appenzell A.Rh. hat keine entsprechende Bestimmung erlassen. Im Einzelfall Ist daher die Abgrenzung unter Würdigung der gesamten Umstände vorzunehmen. Kriterien bilden etwa die Zahl der aufgenommenen Kinder, die Zahl der eigenen unmündigen Kinder, die Zahl der Mitarbeiter, die wirtschaftliche Grundlage und das Vorhandensein besonderer baulicher Einrichtungen. Die Rekurrenten haben bereits drei eigene Kinder. Wegen der beschränkten Platz
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 1259
A. Entscheide des Reaierunasrates 1258. 1259 Der Kanton Appenzell A.Rh. hat keine entsprechende Bestimmung erlassen. Im Einzelfall Ist daher die Abgrenzung unter Würdigung der gesamten Umstände vorzunehmen. Kriterien bilden etwa die Zahl der aufgenommenen Kinder, die Zahl der eigenen unmündigen Kinder, die Zahl der Mitarbeiter, die wirtschaftliche Grundlage und das Vorhandensein besonderer baulicher Einrichtungen. Die Rekurrenten haben bereits drei eigene Kinder. Wegen der beschränkten Platz
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