C. Gerichtsentscheide 3235, 3236 derungen gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderungen Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam. Um die Gültigkeit eines solchen Rechtsgeschäftes dreht sich hier der Streit. Wie Niederer, a.a.O. S. 274, ausführt, handelt es sich hiebei um eine “relative Nichtigkeit", die sich nur dem betreibenden Grundpfandgläubiger gegenüber auswirkt. Aktivlegitimiert ist somit einzig der Grundpfandgläubiger, nich
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1993 3236
C. Gerichtsentscheide 3235, 3236 derungen gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderungen Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam. Um die Gültigkeit eines solchen Rechtsgeschäftes dreht sich hier der Streit. Wie Niederer, a.a.O. S. 274, ausführt, handelt es sich hiebei um eine “relative Nichtigkeit", die sich nur dem betreibenden Grundpfandgläubiger gegenüber auswirkt. Aktivlegitimiert ist somit einzig der Grundpfandgläubiger, nich
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