B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2125, 2126 keinen Einfluss aus (vgl. BGE 118 la 502). Diese Bestimmung bezieht sich auf die Motive der Schenkung, vermag aber am Erfordernis eines Zuwendungswillens an sich nichts zu ändern.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erbteilungskommission, indem sie das vorliegende Rechtsgeschäft allein aufgrund des objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung einer Schenkungssteuer unterwarf, ohne das Vorliegen eines Zuwendungswillens
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1993 2126
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2125, 2126 keinen Einfluss aus (vgl. BGE 118 la 502). Diese Bestimmung bezieht sich auf die Motive der Schenkung, vermag aber am Erfordernis eines Zuwendungswillens an sich nichts zu ändern.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erbteilungskommission, indem sie das vorliegende Rechtsgeschäft allein aufgrund des objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung einer Schenkungssteuer unterwarf, ohne das Vorliegen eines Zuwendungswillens
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