opencaselaw.ch

ARGVP 1993 2126

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2125, 2126 keinen Einfluss aus (vgl. BGE 118 la 502). Diese Bestimmung bezieht sich auf die Motive der Schenkung, vermag aber am Erfordernis eines Zuwendungswillens an sich nichts zu ändern.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erbteilungskommission, indem sie das vorliegende Rechtsgeschäft allein aufgrund des objekti­ven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung einer Schenkungssteuer unterwarf, ohne das Vorliegen eines Zuwendungs­willens

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1993 2126

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2125, 2126 keinen Einfluss aus (vgl. BGE 118 la 502). Diese Bestimmung bezieht sich auf die Motive der Schenkung, vermag aber am Erfordernis eines Zuwendungswillens an sich nichts zu ändern.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erbteilungskommission, indem sie das vorliegende Rechtsgeschäft allein aufgrund des objekti­ven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung einer Schenkungssteuer unterwarf, ohne das Vorliegen eines Zuwendungs­willens

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP Verwaltung