B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2123, 2124 regelmässig saldiert wurde und die ausgewiesenen Ergebnisse aus diesem Grund von der Erfahrungszahl abweichen.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Bruttogewinnmarge von 57 % im Betrieb der Rekurrenten als erzielbar bezeichnet werden muss. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission sind daher die von der Vorinstanz vorgenommenen Bruttogewinn-Aufrechnungen gerechtfertigt. Dabei wird gegen die Rekurrenten, entgegen der von ihnen vertre
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1993 2124
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2123, 2124 regelmässig saldiert wurde und die ausgewiesenen Ergebnisse aus diesem Grund von der Erfahrungszahl abweichen.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Bruttogewinnmarge von 57 % im Betrieb der Rekurrenten als erzielbar bezeichnet werden muss. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission sind daher die von der Vorinstanz vorgenommenen Bruttogewinn-Aufrechnungen gerechtfertigt. Dabei wird gegen die Rekurrenten, entgegen der von ihnen vertre
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP Verwaltung