C. Gerichtsentscheide 3221, 3222 seines Erachtens sei eine einjährige Wohnsitznahme im Kanton Appenzell A.Rh. (Art. 5 Anwaltsordnung) nicht erforderlich. Nach Art. 2 Abs. 2 Anwaltsordnung kann das Obergericht ausnahmsweise eine Fähigkeitsprüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Fähigkeit zur Berufsausübung sonst in genügender Weise dargetan ist. Das Gericht stellt hiezu fest, dass eine solche Befreiung nur in Fällen zur Diskussion stehen kann, wo sich ein Bewerber in besonderer Weise um
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1992 3222
C. Gerichtsentscheide 3221, 3222 seines Erachtens sei eine einjährige Wohnsitznahme im Kanton Appenzell A.Rh. (Art. 5 Anwaltsordnung) nicht erforderlich. Nach Art. 2 Abs. 2 Anwaltsordnung kann das Obergericht ausnahmsweise eine Fähigkeitsprüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Fähigkeit zur Berufsausübung sonst in genügender Weise dargetan ist. Das Gericht stellt hiezu fest, dass eine solche Befreiung nur in Fällen zur Diskussion stehen kann, wo sich ein Bewerber in besonderer Weise um
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