C. Gerichtsentscheide 3217, 3218 staatsrechtliche Beschwerden, welche nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositives eingereicht worden sind, als verspätet zurück. Dabei hilft es einem Beschwerdeführer nicht, wenn er durch Anmeldung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Zustellung eines begründeten Urteils erlangt hat. Dieser Zustand ist unbefriedigend. Er verlangt die Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde zu einem Zeitpunkt, in dem die Mängel des kanto
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1992 3218
C. Gerichtsentscheide 3217, 3218 staatsrechtliche Beschwerden, welche nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositives eingereicht worden sind, als verspätet zurück. Dabei hilft es einem Beschwerdeführer nicht, wenn er durch Anmeldung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Zustellung eines begründeten Urteils erlangt hat. Dieser Zustand ist unbefriedigend. Er verlangt die Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde zu einem Zeitpunkt, in dem die Mängel des kanto
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