C. Gerichtsentscheide 3216, 3217 Wiederaufnahme im Vergleich zur Revision nicht um ein eigentliches Rechtsmittel handle. Dabei ist nicht ausser acht zu lassen, dass in jenem Fall die Wiederaufnahme unter Verletzung des Anklageprinzips zustandegekommen war, was eine enge Auslegung im Einzelfall verständlich macht. Indessen kann aus jenem Entscheid nichts anderes abgeleitet werden, als was nach anerkannter Lehre und Rechtsprechung gilt: Weil kein umfassendes Strafverfahren durchgeführt worden is
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1992 3217
C. Gerichtsentscheide 3216, 3217 Wiederaufnahme im Vergleich zur Revision nicht um ein eigentliches Rechtsmittel handle. Dabei ist nicht ausser acht zu lassen, dass in jenem Fall die Wiederaufnahme unter Verletzung des Anklageprinzips zustandegekommen war, was eine enge Auslegung im Einzelfall verständlich macht. Indessen kann aus jenem Entscheid nichts anderes abgeleitet werden, als was nach anerkannter Lehre und Rechtsprechung gilt: Weil kein umfassendes Strafverfahren durchgeführt worden is
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