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ARGVP 1992 3216

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3216 3.3 Strafprozess 3216 Wiederaufnahme einer eingestellten Strafuntersuchung. Erforder­lich ist nicht das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 223 StPO (Art. 157 Abs. 1 StPO). Art. 157 Abs. 1 StPO sieht vor, dass "eine endgültig eingestellte Straf­untersuchung wieder aufzunehmen (ist), wenn sich neue Anhalts­punkte für ein strafbares Verhalten oder die Täterschaft ergeben". Die Frage, ob eine Wiederaufnahme gemäss Art. 157 Abs. 1 StPO einen eigentlichen Rev

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1992 3216

C. Gerichtsentscheide 3216 3.3 Strafprozess 3216 Wiederaufnahme einer eingestellten Strafuntersuchung. Erforder­lich ist nicht das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 223 StPO (Art. 157 Abs. 1 StPO). Art. 157 Abs. 1 StPO sieht vor, dass "eine endgültig eingestellte Straf­untersuchung wieder aufzunehmen (ist), wenn sich neue Anhalts­punkte für ein strafbares Verhalten oder die Täterschaft ergeben". Die Frage, ob eine Wiederaufnahme gemäss Art. 157 Abs. 1 StPO einen eigentlichen Rev

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