C. Gerichtsentscheide 3216 3.3 Strafprozess 3216 Wiederaufnahme einer eingestellten Strafuntersuchung. Erforderlich ist nicht das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 223 StPO (Art. 157 Abs. 1 StPO). Art. 157 Abs. 1 StPO sieht vor, dass "eine endgültig eingestellte Strafuntersuchung wieder aufzunehmen (ist), wenn sich neue Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten oder die Täterschaft ergeben". Die Frage, ob eine Wiederaufnahme gemäss Art. 157 Abs. 1 StPO einen eigentlichen Rev
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1992 3216
C. Gerichtsentscheide 3216 3.3 Strafprozess 3216 Wiederaufnahme einer eingestellten Strafuntersuchung. Erforderlich ist nicht das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 223 StPO (Art. 157 Abs. 1 StPO). Art. 157 Abs. 1 StPO sieht vor, dass "eine endgültig eingestellte Strafuntersuchung wieder aufzunehmen (ist), wenn sich neue Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten oder die Täterschaft ergeben". Die Frage, ob eine Wiederaufnahme gemäss Art. 157 Abs. 1 StPO einen eigentlichen Rev
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