C. Gerichtsentscheide 3212, 3213 sondern sie ist der Prozessleitung zuzuscheiden. Eine Streitigkeit darüber unterliegt deshalb auch nicht den Vorschriften über das Summarverfahren, was der Obergerichtspräsident in seiner Vernehmlassung anerkennt. Unzutreffend ist das Argument der Beschwerdegegnerin, prozessleitende Verfügungen seien nicht ordentlich anfechtbar. Wenn "formlose prozessleitende Verfügungen" (vgl. hierzu Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 280 ZPO) nicht angefochten werden können, so
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1992 3213
C. Gerichtsentscheide 3212, 3213 sondern sie ist der Prozessleitung zuzuscheiden. Eine Streitigkeit darüber unterliegt deshalb auch nicht den Vorschriften über das Summarverfahren, was der Obergerichtspräsident in seiner Vernehmlassung anerkennt. Unzutreffend ist das Argument der Beschwerdegegnerin, prozessleitende Verfügungen seien nicht ordentlich anfechtbar. Wenn "formlose prozessleitende Verfügungen" (vgl. hierzu Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 280 ZPO) nicht angefochten werden können, so
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