opencaselaw.ch

ARGVP 1992 3213

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3212, 3213 sondern sie ist der Prozessleitung zuzuscheiden. Eine Streitigkeit dar­über unterliegt deshalb auch nicht den Vorschriften über das Summar­verfahren, was der Obergerichtspräsident in seiner Vernehmlassung anerkennt. Unzutreffend ist das Argument der Beschwerdegegnerin, pro­zessleitende Verfügungen seien nicht ordentlich anfechtbar. Wenn "formlose prozessleitende Verfügungen" (vgl. hierzu Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 280 ZPO) nicht angefochten werden können, so

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1992 3213

C. Gerichtsentscheide 3212, 3213 sondern sie ist der Prozessleitung zuzuscheiden. Eine Streitigkeit dar­über unterliegt deshalb auch nicht den Vorschriften über das Summar­verfahren, was der Obergerichtspräsident in seiner Vernehmlassung anerkennt. Unzutreffend ist das Argument der Beschwerdegegnerin, pro­zessleitende Verfügungen seien nicht ordentlich anfechtbar. Wenn "formlose prozessleitende Verfügungen" (vgl. hierzu Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 280 ZPO) nicht angefochten werden können, so

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP OG