B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2106, 2107 23’000.- festzusetzen, dessen Berechnung nicht nachvollziehbar ist, kann somit nicht stattgegeben werden. StRK 15.1.1993 (Nr. 568) 2107 Ermessensveranlagung nach Art. 86 StG zufolge mangelhafter Befolgung der Aufzeichnungspflicht des freiberuflich Erwerbstätigen. Die im Bundessteuerrecht geltende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht gilt für die Landes- und Gemeindesteuern analog. Die Vornahme einer Ermessensveranlagung bringt eine Umkehr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1992 2107
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2106, 2107 23’000.- festzusetzen, dessen Berechnung nicht nachvollziehbar ist, kann somit nicht stattgegeben werden. StRK 15.1.1993 (Nr. 568) 2107 Ermessensveranlagung nach Art. 86 StG zufolge mangelhafter Befolgung der Aufzeichnungspflicht des freiberuflich Erwerbstätigen. Die im Bundessteuerrecht geltende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht gilt für die Landes- und Gemeindesteuern analog. Die Vornahme einer Ermessensveranlagung bringt eine Umkehr
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP Verwaltung