A. Entscheide des Reqierunqsrates 1230, 1231 gehoben, wobei den Gemeinden eine fünfjährige Übergangsfrist zur Anpassung ihrer Vorschriften eingeräumt wurde. Dies bedeutet, dass die Bewilligung für die projektierten Doppeleinfamilienhäuser nicht bloss deshalb verweigert werden darf, weil diese in einer altrechtlichen Einfamilien- und Landhauszone liegen. Die geplanten Bauten haben aber wie erwähnt namentlich die zulässige Ausnützungsziffer, Bauhöhe und Geschosszahl sowie die vorgeschriebene Grenz
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1992 1231
A. Entscheide des Reqierunqsrates 1230, 1231 gehoben, wobei den Gemeinden eine fünfjährige Übergangsfrist zur Anpassung ihrer Vorschriften eingeräumt wurde. Dies bedeutet, dass die Bewilligung für die projektierten Doppeleinfamilienhäuser nicht bloss deshalb verweigert werden darf, weil diese in einer altrechtlichen Einfamilien- und Landhauszone liegen. Die geplanten Bauten haben aber wie erwähnt namentlich die zulässige Ausnützungsziffer, Bauhöhe und Geschosszahl sowie die vorgeschriebene Grenz
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