A. Entscheide des Reqierunqsrates 1228, 1229 ner Vernehmlassung erklärt hat, der Präsident der Baukommission habe am fraglichen Entscheid nicht mitgewirkt; der Beweis für diese behauptete Tatsache ist nicht erbracht, und im Interesse des für die Verwaltungstätigkeit fundamentalen Grundsatzes der Unparteilichkeit ist die Angelegenheit an den Gemeinderat zurückzuweisen. Eine Heilung des Mangels in oberer Instanz ist nicht möglich (vgl. H.J. Schär, Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz, N.
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1992 1229
A. Entscheide des Reqierunqsrates 1228, 1229 ner Vernehmlassung erklärt hat, der Präsident der Baukommission habe am fraglichen Entscheid nicht mitgewirkt; der Beweis für diese behauptete Tatsache ist nicht erbracht, und im Interesse des für die Verwaltungstätigkeit fundamentalen Grundsatzes der Unparteilichkeit ist die Angelegenheit an den Gemeinderat zurückzuweisen. Eine Heilung des Mangels in oberer Instanz ist nicht möglich (vgl. H.J. Schär, Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz, N.
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