A. Entscheide des Reqierunqsrates 1228 1228 Verfahren. Anspruch des Bürgers auf Unbefangenheit der Verwaltungsbehörden. Der Anspruch des Bürgers auf Unbefangenheit der Verwaltungsbehörden leitet sich im Sinne einer Mindestgarantie direkt aus Art. 4 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ab. Er besagt, dass kein befangener Richter oder Beamter am Entscheid mitwirken darf. Wenn jedoch dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird, welche Personen am Entscheid mitgewirkt haben, kann er nicht beurteilen, ob s
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1992 1228
A. Entscheide des Reqierunqsrates 1228 1228 Verfahren. Anspruch des Bürgers auf Unbefangenheit der Verwaltungsbehörden. Der Anspruch des Bürgers auf Unbefangenheit der Verwaltungsbehörden leitet sich im Sinne einer Mindestgarantie direkt aus Art. 4 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ab. Er besagt, dass kein befangener Richter oder Beamter am Entscheid mitwirken darf. Wenn jedoch dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird, welche Personen am Entscheid mitgewirkt haben, kann er nicht beurteilen, ob s
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