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ARGVP 1992 1225

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1225 3. Erziehung 1225 Stipendien. Berechnung der Stipendienhöhe (Art. 8 Stipendiengesetz, StipG; bGS 415.21). Nach Art. 8 Abs. 1 StipG richtet sich die Höhe des Stipendiums einer­seits nach der wirtschaftlichen Lage des Bewerbers und seiner Ange­hörigen, anderseits nach den Auslagen, welche die Ausbildung vor­aussichtlich erfordert. Nach Art. 1 der Richtlinien für die Berechnung von Stipendien ergibt sich dabei die Höhe des Stipendiums im Rah­men der gesetzlich

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1992 1225

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1225

3. Erziehung 1225 Stipendien. Berechnung der Stipendienhöhe (Art. 8 Stipendiengesetz, StipG; bGS 415.21). Nach Art. 8 Abs. 1 StipG richtet sich die Höhe des Stipendiums einer­seits nach der wirtschaftlichen Lage des Bewerbers und seiner Ange­hörigen, anderseits nach den Auslagen, welche die Ausbildung vor­aussichtlich erfordert. Nach Art. 1 der Richtlinien für die Berechnung von Stipendien ergibt sich dabei die Höhe des Stipendiums im Rah­men der gesetzlich

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