A. Entscheide des Reqierunqsrates 1225 3. Erziehung 1225 Stipendien. Berechnung der Stipendienhöhe (Art. 8 Stipendiengesetz, StipG; bGS 415.21). Nach Art. 8 Abs. 1 StipG richtet sich die Höhe des Stipendiums einerseits nach der wirtschaftlichen Lage des Bewerbers und seiner Angehörigen, anderseits nach den Auslagen, welche die Ausbildung voraussichtlich erfordert. Nach Art. 1 der Richtlinien für die Berechnung von Stipendien ergibt sich dabei die Höhe des Stipendiums im Rahmen der gesetzlich
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1992 1225
A. Entscheide des Reqierunqsrates 1225
3. Erziehung 1225 Stipendien. Berechnung der Stipendienhöhe (Art. 8 Stipendiengesetz, StipG; bGS 415.21). Nach Art. 8 Abs. 1 StipG richtet sich die Höhe des Stipendiums einerseits nach der wirtschaftlichen Lage des Bewerbers und seiner Angehörigen, anderseits nach den Auslagen, welche die Ausbildung voraussichtlich erfordert. Nach Art. 1 der Richtlinien für die Berechnung von Stipendien ergibt sich dabei die Höhe des Stipendiums im Rahmen der gesetzlich
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