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ARGVP 1991 3195

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3195, 3196 3195 Rechtsmittelbelehrung. Für ausserordentliche Rechtsmittel, wie die Beschwerde an die Justizaufsichtskommission, bedarf es keiner Beleh­rung. Was das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung betrifft, so ist festzuhalten, dass dies im vorliegenden Falle keine Rechtsvenweigerung darstellt. Eine Pflicht, in Entscheiden auch auf die Möglichkeit allfälliger ausser­ordentlicher Rechtsmittel hinzuweisen, fehlt (vgl. hiezu Ehrenzeller, Komm. N. 10 zu Art. 203 ZPO). Wo aber

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1991 3195

C. Gerichtsentscheide 3195, 3196 3195 Rechtsmittelbelehrung. Für ausserordentliche Rechtsmittel, wie die Beschwerde an die Justizaufsichtskommission, bedarf es keiner Beleh­rung. Was das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung betrifft, so ist festzuhalten, dass dies im vorliegenden Falle keine Rechtsvenweigerung darstellt. Eine Pflicht, in Entscheiden auch auf die Möglichkeit allfälliger ausser­ordentlicher Rechtsmittel hinzuweisen, fehlt (vgl. hiezu Ehrenzeller, Komm. N. 10 zu Art. 203 ZPO). Wo aber

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