B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2099 2099 Revision rechtskräftiger Veranlagungen (direkte Bundessteuer); Voraussetzungen. Der Beschluss über die direkte Bundessteuer sieht weder ein Wieder- erwägungs- noch ein Revisionsverfahren vor. Nach der heutigen Bundesgerichtspraxis (ASA 46, 346) hat die Veranlagungsbehörde jedoch unter gewissen Voraussetzungen auf ein Revisionsbegehren des Steuerpflichtigen einzutreten (vgl. H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1985, N
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1991 2099
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2099 2099 Revision rechtskräftiger Veranlagungen (direkte Bundessteuer); Voraussetzungen. Der Beschluss über die direkte Bundessteuer sieht weder ein Wieder- erwägungs- noch ein Revisionsverfahren vor. Nach der heutigen Bundesgerichtspraxis (ASA 46, 346) hat die Veranlagungsbehörde jedoch unter gewissen Voraussetzungen auf ein Revisionsbegehren des Steuerpflichtigen einzutreten (vgl. H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1985, N
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