B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2098 2098 Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung (Art. 114 StG). Voraussetzung der Strafbarkeit ist die schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten; bei der Strafzumessung ist das Verschulden des Pflichtigen angemessen zu berücksichtigen. 1. Gemäss Art. 77 Abs. 2 StG hat der Pflichtige die Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig auszufüllen und eigenhändig unterschrieben innert der angesetzten Frist einzureich
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1991 2098
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2098 2098 Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung (Art. 114 StG). Voraussetzung der Strafbarkeit ist die schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten; bei der Strafzumessung ist das Verschulden des Pflichtigen angemessen zu berücksichtigen.
1. Gemäss Art. 77 Abs. 2 StG hat der Pflichtige die Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig auszufüllen und eigenhändig unterschrieben innert der angesetzten Frist einzureich
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