B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2096, 2097 demnach frühestens am 24. November 1990 eintreten. Daraus erhellt, dass im Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch das Gemeindesteueramt H. am 23. Juni 1989 für die Verzugszinsforderung die Verjährung noch nicht eingetreten war. StRK 18.9.1991 (Nr. 519) 2097 Die Einsprachefrist ist eine gesetzliche Frist und als solche nicht erstreckbar (Art. 105 Abs. 3 StG). Die angefochtene Veranlagungsverfügung wurde der Rekurrentin am 29. Januar 1990 eröffn
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1991 2097
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2096, 2097 demnach frühestens am 24. November 1990 eintreten. Daraus erhellt, dass im Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch das Gemeindesteueramt H. am 23. Juni 1989 für die Verzugszinsforderung die Verjährung noch nicht eingetreten war. StRK 18.9.1991 (Nr. 519) 2097 Die Einsprachefrist ist eine gesetzliche Frist und als solche nicht erstreckbar (Art. 105 Abs. 3 StG). Die angefochtene Veranlagungsverfügung wurde der Rekurrentin am 29. Januar 1990 eröffn
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