B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2095, 2096 Verfahrensmangels durch die Rechtsmittelinstanz zur Verkürzung des Instanzenzuges führt, wird der Steuerpflichtige - im Gegensatz zum kostenlosen Einspracheverfahren - mit der Gefahr der Tragung von Prozesskosten belastet. Die Benachteiligung ist offensichtlich. StRK 7.5.1991 (Nr. 521) 2096 Verzugszinsen sind Nebenansprüche und verjähren zusammen mit dem Hauptanspruch, nämlich mit der ihnen zugrunde liegenden Steuerforderung (Art. 104 Abs. 3 S
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1991 2096
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2095, 2096 Verfahrensmangels durch die Rechtsmittelinstanz zur Verkürzung des Instanzenzuges führt, wird der Steuerpflichtige - im Gegensatz zum kostenlosen Einspracheverfahren - mit der Gefahr der Tragung von Prozesskosten belastet. Die Benachteiligung ist offensichtlich. StRK 7.5.1991 (Nr. 521) 2096 Verzugszinsen sind Nebenansprüche und verjähren zusammen mit dem Hauptanspruch, nämlich mit der ihnen zugrunde liegenden Steuerforderung (Art. 104 Abs. 3 S
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