B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2093 2093 Zwischenveranlagung. Der Kauf (und Verkauf) einer Liegenschaft stellt keinen qualitativen Zwischenveranlagungsgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. a StG dar. 1. Die kantonale Steuerverwaltung lehnt in ständiger Praxis die Vornahme einer Zwischenveranlagung infolge Liegenschaftenkaufs und - Verkaufs ab. Mit dem Art. 19 Abs. 1 StG zugrunde liegenden Einkommensverständnis der Gesamtreineinkommenssteuer ist für den Entscheid, ob ein Zwischenveranlagung
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1991 2093
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2093 2093 Zwischenveranlagung. Der Kauf (und Verkauf) einer Liegenschaft stellt keinen qualitativen Zwischenveranlagungsgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. a StG dar.
1. Die kantonale Steuerverwaltung lehnt in ständiger Praxis die Vornahme einer Zwischenveranlagung infolge Liegenschaftenkaufs und - Verkaufs ab. Mit dem Art. 19 Abs. 1 StG zugrunde liegenden Einkommensverständnis der Gesamtreineinkommenssteuer ist für den Entscheid, ob ein Zwischenveranlagung
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