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ARGVP 1991 2093

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2093 2093 Zwischenveranlagung. Der Kauf (und Verkauf) einer Liegenschaft stellt keinen qualitativen Zwischenveranlagungsgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. a StG dar. 1. Die kantonale Steuerverwaltung lehnt in ständiger Praxis die Vor­nahme einer Zwischenveranlagung infolge Liegenschaftenkaufs und - Verkaufs ab. Mit dem Art. 19 Abs. 1 StG zugrunde liegenden Einkom­mensverständnis der Gesamtreineinkommenssteuer ist für den Ent­scheid, ob ein Zwischenveranlagung

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1991 2093

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2093 2093 Zwischenveranlagung. Der Kauf (und Verkauf) einer Liegenschaft stellt keinen qualitativen Zwischenveranlagungsgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. a StG dar.

1. Die kantonale Steuerverwaltung lehnt in ständiger Praxis die Vor­nahme einer Zwischenveranlagung infolge Liegenschaftenkaufs und - Verkaufs ab. Mit dem Art. 19 Abs. 1 StG zugrunde liegenden Einkom­mensverständnis der Gesamtreineinkommenssteuer ist für den Ent­scheid, ob ein Zwischenveranlagung

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