opencaselaw.ch

ARGVP 1991 2088

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2087, 2088 entgegenstünde, ist nicht ersichtlich. Der Pflichtige macht nicht gel­tend, dass er durch die von ihm behauptete Zusicherung veranlasst wurde, Dispositionen zu treffen, die für ihn nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machen sind (Imboden/Rhinow, Schweizerische Ver­waltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 77 B VII). StRK 7.12.1990 (Nr. 509) 2088 Ausbildungskosten nach Art. 29 Abs. 1 Ziffer 5 StG sind nur abzieh­bar, wenn sie rechtsgenüglich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1991 2088

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2087, 2088 entgegenstünde, ist nicht ersichtlich. Der Pflichtige macht nicht gel­tend, dass er durch die von ihm behauptete Zusicherung veranlasst wurde, Dispositionen zu treffen, die für ihn nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machen sind (Imboden/Rhinow, Schweizerische Ver­waltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 77 B VII). StRK 7.12.1990 (Nr. 509) 2088 Ausbildungskosten nach Art. 29 Abs. 1 Ziffer 5 StG sind nur abzieh­bar, wenn sie rechtsgenüglich

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP Verwaltung