B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2087, 2088 entgegenstünde, ist nicht ersichtlich. Der Pflichtige macht nicht geltend, dass er durch die von ihm behauptete Zusicherung veranlasst wurde, Dispositionen zu treffen, die für ihn nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machen sind (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 77 B VII). StRK 7.12.1990 (Nr. 509) 2088 Ausbildungskosten nach Art. 29 Abs. 1 Ziffer 5 StG sind nur abziehbar, wenn sie rechtsgenüglich
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1991 2088
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2087, 2088 entgegenstünde, ist nicht ersichtlich. Der Pflichtige macht nicht geltend, dass er durch die von ihm behauptete Zusicherung veranlasst wurde, Dispositionen zu treffen, die für ihn nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machen sind (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 77 B VII). StRK 7.12.1990 (Nr. 509) 2088 Ausbildungskosten nach Art. 29 Abs. 1 Ziffer 5 StG sind nur abziehbar, wenn sie rechtsgenüglich
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