A. Entscheide des Reqierunqsrates 1221 9. Sanitätswesen 1221 Sanitätswesen. Zulassung von Ausländern zur Prüfung für kantonal approbierte Zahnärzte (Art. 10bis Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen, GG; bGS 811.1) Nach Art. 10bis Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (GG, bGS 811.1) werden Ausländer nur dann zur Prüfung für kantonal approbierte Zahnärzte zugelassen, wenn die Versorgung der Bevölkerung mit Zahnärzten nicht mehr ausreichend sichergestellt ist. Die Anwendung die
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1991 1221
A. Entscheide des Reqierunqsrates 1221
9. Sanitätswesen 1221 Sanitätswesen. Zulassung von Ausländern zur Prüfung für kantonal approbierte Zahnärzte (Art. 10bis Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen, GG; bGS 811.1) Nach Art. 10bis Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (GG, bGS 811.1) werden Ausländer nur dann zur Prüfung für kantonal approbierte Zahnärzte zugelassen, wenn die Versorgung der Bevölkerung mit Zahnärzten nicht mehr ausreichend sichergestellt ist. Die Anwendung die
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