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ARGVP 1991 1218

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierunasrates 1217, 1218 Ordnung (bGS 721.11). Eines neuen Baubewilligungsverfahrens bedarf es auf der andern Seite nicht bei kleineren, die Interessen der Nach­barn und der Öffentlichkeit nicht berührenden Änderungen, wie sie in Art. 4 der Bauverordnung festgehalten sind. RRB 5.2.1991 1218 Einzonung. Für Einzonungen müssen wichtige öffentliche Interessen oder neue Aspekte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sprechen. Zonenpläne erwachsen nicht in materielle Rechtskraft

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1991 1218

A. Entscheide des Regierunasrates 1217, 1218 Ordnung (bGS 721.11). Eines neuen Baubewilligungsverfahrens bedarf es auf der andern Seite nicht bei kleineren, die Interessen der Nach­barn und der Öffentlichkeit nicht berührenden Änderungen, wie sie in Art. 4 der Bauverordnung festgehalten sind. RRB 5.2.1991 1218 Einzonung. Für Einzonungen müssen wichtige öffentliche Interessen oder neue Aspekte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sprechen. Zonenpläne erwachsen nicht in materielle Rechtskraft

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