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ARGVP 1991 1209

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Reaierunasrates 1209 1209 Zivilprozess; Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 87 ZPO; bGS 231.1). 1. Nach Art. 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO; bGS 231.1) wird einer Partei, "die sich durch ein Zeugnis des Gemeinderates ihrer Wohngemeinde oder durch andere gleichwertige Unterlagen über ihre Bedürftigkeit ausweist, ... auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, sofern ihre Prozessführung nicht als aussichtslos oder mut­willig erscheint". Wird n

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1991 1209

A. Entscheide des Reaierunasrates 1209 1209 Zivilprozess; Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 87 ZPO; bGS 231.1).

1. Nach Art. 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO; bGS 231.1) wird einer Partei, "die sich durch ein Zeugnis des Gemeinderates ihrer Wohngemeinde oder durch andere gleichwertige Unterlagen über ihre Bedürftigkeit ausweist, ... auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, sofern ihre Prozessführung nicht als aussichtslos oder mut­willig erscheint". Wird n

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