A. Entscheide des Reqierunqsrates 1208 3. Zivilprozessrecht 1208 Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege; keine Beschwerdelegitimation des Prozessgegners (Art. 88 Abs. 4 ZPO; bGS 231.1). A. ist für den Zivilprozess gegen B. die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen worden. B. erhebt dagegen Beschwerde. Der Regierungsrat tritt nicht darauf ein, nimmt sie aber als Aufsichtsbeschwerde entgegen. Aus den Erwägungen:1. Art. 4 Bundesverfassung (BV; SR 101) gibt jedem bedürftigen Einwohner ein
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1991 1208
A. Entscheide des Reqierunqsrates 1208
3. Zivilprozessrecht 1208 Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege; keine Beschwerdelegitimation des Prozessgegners (Art. 88 Abs. 4 ZPO; bGS 231.1). A. ist für den Zivilprozess gegen B. die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen worden. B. erhebt dagegen Beschwerde. Der Regierungsrat tritt nicht darauf ein, nimmt sie aber als Aufsichtsbeschwerde entgegen. Aus den Erwägungen:1. Art. 4 Bundesverfassung (BV; SR 101) gibt jedem bedürftigen Einwohner ein
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