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ARGVP 1991 1208

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1208 3. Zivilprozessrecht 1208 Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege; keine Beschwerdelegitima­tion des Prozessgegners (Art. 88 Abs. 4 ZPO; bGS 231.1). A. ist für den Zivilprozess gegen B. die unentgeltliche Rechtspflege zu­gesprochen worden. B. erhebt dagegen Beschwerde. Der Regierungs­rat tritt nicht darauf ein, nimmt sie aber als Aufsichtsbeschwerde ent­gegen. Aus den Erwägungen:1. Art. 4 Bundesverfassung (BV; SR 101) gibt jedem bedürftigen Ein­wohner ein

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1991 1208

A. Entscheide des Reqierunqsrates 1208

3. Zivilprozessrecht 1208 Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege; keine Beschwerdelegitima­tion des Prozessgegners (Art. 88 Abs. 4 ZPO; bGS 231.1). A. ist für den Zivilprozess gegen B. die unentgeltliche Rechtspflege zu­gesprochen worden. B. erhebt dagegen Beschwerde. Der Regierungs­rat tritt nicht darauf ein, nimmt sie aber als Aufsichtsbeschwerde ent­gegen. Aus den Erwägungen:1. Art. 4 Bundesverfassung (BV; SR 101) gibt jedem bedürftigen Ein­wohner ein

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