A. Entscheide des Reqierunqsrates 1206 1. Verwaltungsverfahren 1206 Begründung von Verfügungen (Art. 12 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Beim Abschreibungsbeschluss des Gemeinderates handelt es sich um eine Verfügung. Begrifflich ist darunter eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch welche ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechtgestaltend oder feststellend geregelt wird. Verfügungen sind zu begründen (Art. 12 lit.
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1991 1206
A. Entscheide des Reqierunqsrates 1206
1. Verwaltungsverfahren 1206 Begründung von Verfügungen (Art. 12 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Beim Abschreibungsbeschluss des Gemeinderates handelt es sich um eine Verfügung. Begrifflich ist darunter eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch welche ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechtgestaltend oder feststellend geregelt wird. Verfügungen sind zu begründen (Art. 12 lit.
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