C. Gerichtsentscheide 3174 3174 Appellation. Aktenschluss. Mit der Vernehmlassung zur Appellationsantwort können keine neuen Beweismittel mehr eingereicht werden (Art. 267 Abs. 3, 268 Abs. 1 ZPO). Im erstinstanzlichen Verfahren ist nach Art. 142 ZPO der Aktenschluss an der Haupt- oder Kommissionsverhandlung. Durch Interpretation der Regeln über den Aktenschluss im zweitinstanzlichen Verfahren gelangt der Appellant zur Auffassung, dass ähnliches auch für das zweitinstanzliche Verfahren gelten m
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1990 3174
C. Gerichtsentscheide 3174 3174 Appellation. Aktenschluss. Mit der Vernehmlassung zur Appellationsantwort können keine neuen Beweismittel mehr eingereicht werden (Art. 267 Abs. 3, 268 Abs. 1 ZPO). Im erstinstanzlichen Verfahren ist nach Art. 142 ZPO der Aktenschluss an der Haupt- oder Kommissionsverhandlung. Durch Interpretation der Regeln über den Aktenschluss im zweitinstanzlichen Verfahren gelangt der Appellant zur Auffassung, dass ähnliches auch für das zweitinstanzliche Verfahren gelten m
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