opencaselaw.ch

ARGVP 1990 3174

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3174 3174 Appellation. Aktenschluss. Mit der Vernehmlassung zur Appellationsant­wort können keine neuen Beweismittel mehr eingereicht werden (Art. 267 Abs. 3, 268 Abs. 1 ZPO). Im erstinstanzlichen Verfahren ist nach Art. 142 ZPO der Aktenschluss an der Haupt- oder Kommissionsverhandlung. Durch Interpretation der Regeln über den Aktenschluss im zweitinstanzlichen Verfahren gelangt der Appellant zur Auffassung, dass ähnliches auch für das zweitinstanz­liche Verfahren gelten m

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1990 3174

C. Gerichtsentscheide 3174 3174 Appellation. Aktenschluss. Mit der Vernehmlassung zur Appellationsant­wort können keine neuen Beweismittel mehr eingereicht werden (Art. 267 Abs. 3, 268 Abs. 1 ZPO). Im erstinstanzlichen Verfahren ist nach Art. 142 ZPO der Aktenschluss an der Haupt- oder Kommissionsverhandlung. Durch Interpretation der Regeln über den Aktenschluss im zweitinstanzlichen Verfahren gelangt der Appellant zur Auffassung, dass ähnliches auch für das zweitinstanz­liche Verfahren gelten m

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP OG