B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2082, 2083 die Bundessteuerverwaltung Zahlungserleichterungen gewähren, wenn der Bezug der Steuer innert der vorgesehenen Zahlungsfrist für den Steuerpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden ist. Sofern eine Stundung oder Ratenzahlungen bewilligt werden, kann ausserdem auf eine Verzinsung gemäss Art. 116 BdBSt verzichtet werden. Ein solcher Verzicht ist Unbestrittenermassen nicht erfolgt. Vielmehr sind die Rekurrenten mit Zustellung der Stundung
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1990 2083
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2082, 2083 die Bundessteuerverwaltung Zahlungserleichterungen gewähren, wenn der Bezug der Steuer innert der vorgesehenen Zahlungsfrist für den Steuerpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden ist. Sofern eine Stundung oder Ratenzahlungen bewilligt werden, kann ausserdem auf eine Verzinsung gemäss Art. 116 BdBSt verzichtet werden. Ein solcher Verzicht ist Unbestrittenermassen nicht erfolgt. Vielmehr sind die Rekurrenten mit Zustellung der Stundung
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