B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2070 2070 Grundstückgewinnsteuer. Eine nach Art. 58 Abs.1 StG steueraufschie- bend wirkende Handänderung zeitigt auch keine Wirkungen hinsichtlich der Anlagekosten und des Besitzesdauerrabattes. Der Erwerb einer Liegenschaft von der Erbengemeinschaft wirkt nur steueraufschiebend, wenn der Erwerber Mitglied der Erbengemeinschaft ist. 1. Die Rekurrentin verlangt, es sei bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen, dass beim Erwerb de
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1990 2070
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2070 2070 Grundstückgewinnsteuer. Eine nach Art. 58 Abs.1 StG steueraufschie- bend wirkende Handänderung zeitigt auch keine Wirkungen hinsichtlich der Anlagekosten und des Besitzesdauerrabattes. Der Erwerb einer Liegenschaft von der Erbengemeinschaft wirkt nur steueraufschiebend, wenn der Erwerber Mitglied der Erbengemeinschaft ist.
1. Die Rekurrentin verlangt, es sei bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen, dass beim Erwerb de
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