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ARGVP 1990 2070

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2070 2070 Grundstückgewinnsteuer. Eine nach Art. 58 Abs.1 StG steueraufschie- bend wirkende Handänderung zeitigt auch keine Wirkungen hinsichtlich der Anlagekosten und des Besitzesdauerrabattes. Der Erwerb einer Lie­genschaft von der Erbengemeinschaft wirkt nur steueraufschiebend, wenn der Erwerber Mitglied der Erbengemeinschaft ist. 1. Die Rekurrentin verlangt, es sei bei der Veranlagung der Grundstück­gewinnsteuer zu berücksichtigen, dass beim Erwerb de

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B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2070 2070 Grundstückgewinnsteuer. Eine nach Art. 58 Abs.1 StG steueraufschie- bend wirkende Handänderung zeitigt auch keine Wirkungen hinsichtlich der Anlagekosten und des Besitzesdauerrabattes. Der Erwerb einer Lie­genschaft von der Erbengemeinschaft wirkt nur steueraufschiebend, wenn der Erwerber Mitglied der Erbengemeinschaft ist.

1. Die Rekurrentin verlangt, es sei bei der Veranlagung der Grundstück­gewinnsteuer zu berücksichtigen, dass beim Erwerb de

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