A. Entscheide des Regierungsrates 1204 5. Umweltschutz 1204 Vorrang der öffentlich-rechtlichen Immissionsvorschriften. Immissionen sind in erster Linie nach den Vorschriften des Bundes zu beurteilen und erst in zweiter Linie nach den kantonalrechtlichen Vorschriften. Es stellt sich im Zusammenhang mit den von der Rekurrentin geltend gemachten Lärm-Immissionen, die sich aus der Aufstellung eines Abfallcontainers ergeben, zunächst die Frage, ob diesbezüglich der privatrecht- iiche Nachbarschutz
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1990 1204
A. Entscheide des Regierungsrates 1204
5. Umweltschutz 1204 Vorrang der öffentlich-rechtlichen Immissionsvorschriften. Immissionen sind in erster Linie nach den Vorschriften des Bundes zu beurteilen und erst in zweiter Linie nach den kantonalrechtlichen Vorschriften. Es stellt sich im Zusammenhang mit den von der Rekurrentin geltend gemachten Lärm-Immissionen, die sich aus der Aufstellung eines Abfallcontainers ergeben, zunächst die Frage, ob diesbezüglich der privatrecht- iiche Nachbarschutz
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