A. Entscheide des Regierungsrates 1192,1193 am Verfahren beteiligt werden. Ebenso hat eine Beiladung zu erfolgen, wenn durch einen Rekursentscheid der Kreis der betroffenen Personen erweitert werden kann (vgl. dazu A. Kölz, a.a.Q, N.90 ff. zu § 21). Der Quartierplan betrifft die B. AG als Grundeigentümerin eines im Quartierplangebiet liegenden Grundstückes. Aufgrund der von der Rekurrentin in diesem Verfahren gestellten Anträge kann sie durch den zu fällenden Rekursentscheid direkt betroffen se
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1990 1193
A. Entscheide des Regierungsrates 1192,1193 am Verfahren beteiligt werden. Ebenso hat eine Beiladung zu erfolgen, wenn durch einen Rekursentscheid der Kreis der betroffenen Personen erweitert werden kann (vgl. dazu A. Kölz, a.a.Q, N.90 ff. zu § 21). Der Quartierplan betrifft die B. AG als Grundeigentümerin eines im Quartierplangebiet liegenden Grundstückes. Aufgrund der von der Rekurrentin in diesem Verfahren gestellten Anträge kann sie durch den zu fällenden Rekursentscheid direkt betroffen se
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