C. Gerichtsentscheide 3159,3160 ist gerade geprägt dadurch, dass die Wohngemeinde anstelle des Versicherungspflichtigen handelt. Die Gemeinde muss die Möglichkeit haben, der Versicherungspflicht durch eigenes Handeln zum Durchbruch zu verhelfen. Gibt man ihr diese Möglichkeit nicht, ist das Versicherungsobligatorium zum Scheitern verurteilt, entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derjenige, der die Mahnung gemäss Art. 10 V zum EG zum KUVG nicht befolgt, auch das Aufnahmeform
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1989 3160
C. Gerichtsentscheide 3159,3160 ist gerade geprägt dadurch, dass die Wohngemeinde anstelle des Versicherungspflichtigen handelt. Die Gemeinde muss die Möglichkeit haben, der Versicherungspflicht durch eigenes Handeln zum Durchbruch zu verhelfen. Gibt man ihr diese Möglichkeit nicht, ist das Versicherungsobligatorium zum Scheitern verurteilt, entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derjenige, der die Mahnung gemäss Art. 10 V zum EG zum KUVG nicht befolgt, auch das Aufnahmeform
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