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ARGVP 1989 3160

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3159,3160 ist gerade geprägt dadurch, dass die Wohngemeinde anstelle des Ver­sicherungspflichtigen handelt. Die Gemeinde muss die Möglichkeit ha­ben, der Versicherungspflicht durch eigenes Handeln zum Durchbruch zu verhelfen. Gibt man ihr diese Möglichkeit nicht, ist das Versicherungs­obligatorium zum Scheitern verurteilt, entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derjenige, der die Mahnung gemäss Art. 10 V zum EG zum KUVG nicht befolgt, auch das Aufnahmeform

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1989 3160

C. Gerichtsentscheide 3159,3160 ist gerade geprägt dadurch, dass die Wohngemeinde anstelle des Ver­sicherungspflichtigen handelt. Die Gemeinde muss die Möglichkeit ha­ben, der Versicherungspflicht durch eigenes Handeln zum Durchbruch zu verhelfen. Gibt man ihr diese Möglichkeit nicht, ist das Versicherungs­obligatorium zum Scheitern verurteilt, entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derjenige, der die Mahnung gemäss Art. 10 V zum EG zum KUVG nicht befolgt, auch das Aufnahmeform

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