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ARGVP 1989 3146

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3145,3146 Dort ging es um die Frage, ob ein Gläubiger genügend bezeichnet sei, wenn er als einfache Gesellschaft X oder als Erbengemeinschaft Y bezeich­net werde. In neuern Entscheiden hat das Bundesgericht stets betont, dass nicht jede Ungenauigkeit in der Bezeichnung des Gläubigers oder des Schuldners mit seiner Nichtexistenz gleichzusetzen ist und dass die formel­len Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren nicht überspannt werden dürfen (BGE102 III

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1989 3146

C. Gerichtsentscheide 3145,3146 Dort ging es um die Frage, ob ein Gläubiger genügend bezeichnet sei, wenn er als einfache Gesellschaft X oder als Erbengemeinschaft Y bezeich­net werde. In neuern Entscheiden hat das Bundesgericht stets betont, dass nicht jede Ungenauigkeit in der Bezeichnung des Gläubigers oder des Schuldners mit seiner Nichtexistenz gleichzusetzen ist und dass die formel­len Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren nicht überspannt werden dürfen (BGE102 III

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