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ARGVP 1989 3141

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3141,3142 3. Verfahren 3.1 Zivilprozess 3141 Rechtsverweigerungsbeschwerde. Es fehlt ein Rechtsschutzinteresse, wenn die der Rechtsverzögerung beschuldigte Behörde ihren Entscheid erlassen hat; mit der Beschwerde können keine gesonderten Feststellun­gen verlangt werden (Art. 110 lit. c ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, weil es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt, da nunmehr ein Urteil des Kantonsgerichtes vorliegt (vgl. Entscheid der Justizaufsichts

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1989 3141

C. Gerichtsentscheide 3141,3142

3. Verfahren 3.1 Zivilprozess 3141 Rechtsverweigerungsbeschwerde. Es fehlt ein Rechtsschutzinteresse, wenn die der Rechtsverzögerung beschuldigte Behörde ihren Entscheid erlassen hat; mit der Beschwerde können keine gesonderten Feststellun­gen verlangt werden (Art. 110 lit. c ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, weil es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt, da nunmehr ein Urteil des Kantonsgerichtes vorliegt (vgl. Entscheid der Justizaufsichts

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