C. Gerichtsentscheide 3138,3139 von nachträglich bekanntgewordenen Straftaten nur auf dem Wege der Wiederaufnahme möglich sei. Darum geht es vorliegend nicht. Vielmehr bestreitet der Appellant, dass das Bekanntwerden neuer, in der Probezeit begangener Straftaten den Zweitrichter überhaupt zum Erlass einer neuen nachträglichen Anordnung berechtige. Seine Argumentation hätte zur Folge, dass der Richter, der ein nachträglich bekanntgewordenes Delikt zu beurteilen hat, gar keine Strafe mehr ausfäl
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1989 3139
C. Gerichtsentscheide 3138,3139 von nachträglich bekanntgewordenen Straftaten nur auf dem Wege der Wiederaufnahme möglich sei. Darum geht es vorliegend nicht. Vielmehr bestreitet der Appellant, dass das Bekanntwerden neuer, in der Probezeit begangener Straftaten den Zweitrichter überhaupt zum Erlass einer neuen nachträglichen Anordnung berechtige. Seine Argumentation hätte zur Folge, dass der Richter, der ein nachträglich bekanntgewordenes Delikt zu beurteilen hat, gar keine Strafe mehr ausfäl
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