C. Gerichtsentscheide 3134,3135 Verhältnis zum Bauherrn stehen. Gautschi (Komm., N.27 zu Art. 371 OR) nimmt «aus praktischen Gründen» an, die Verjährung beginne mit der Ablieferung des gesamten Werks, zu dessen Planung und Ausführung der Architekt beigezogen worden war. Gauch (a.a.O., Rz 1669) vertritt demgegenüber die Meinung, für den Architekten beginne die Verjährung «mit der separaten Abnahme jedes Teil-Werkes hinsichtlich der betreffenden Mängel separat zu laufen». Diese Auffassung verdien
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1989 3135
C. Gerichtsentscheide 3134,3135 Verhältnis zum Bauherrn stehen. Gautschi (Komm., N.27 zu Art. 371 OR) nimmt «aus praktischen Gründen» an, die Verjährung beginne mit der Ablieferung des gesamten Werks, zu dessen Planung und Ausführung der Architekt beigezogen worden war. Gauch (a.a.O., Rz 1669) vertritt demgegenüber die Meinung, für den Architekten beginne die Verjährung «mit der separaten Abnahme jedes Teil-Werkes hinsichtlich der betreffenden Mängel separat zu laufen». Diese Auffassung verdien
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP OG