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ARGVP 1989 3134

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3134 3134 Verjährung. Werkvertrag. Ansprüche des Bestellers wegen mangel­hafter Ausführung bei Mitwirkung mehrerer Nebenunternehmer ver­jähren innert fünf Jahren nach Abnahme der betreffenden Teilleistung. Gleiche Verjährungsfrist für Architekt wie für Unternehmer (Art. 371 Abs. 2 OR). Der Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerks wegen all­fälliger Mängel verjährt gegen den Unternehmer sowie gegen den Archi­tekten oder Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Di

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1989 3134

C. Gerichtsentscheide 3134 3134 Verjährung. Werkvertrag. Ansprüche des Bestellers wegen mangel­hafter Ausführung bei Mitwirkung mehrerer Nebenunternehmer ver­jähren innert fünf Jahren nach Abnahme der betreffenden Teilleistung. Gleiche Verjährungsfrist für Architekt wie für Unternehmer (Art. 371 Abs. 2 OR). Der Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerks wegen all­fälliger Mängel verjährt gegen den Unternehmer sowie gegen den Archi­tekten oder Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Di

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