C. Gerichtsentscheide 3134 3134 Verjährung. Werkvertrag. Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Ausführung bei Mitwirkung mehrerer Nebenunternehmer verjähren innert fünf Jahren nach Abnahme der betreffenden Teilleistung. Gleiche Verjährungsfrist für Architekt wie für Unternehmer (Art. 371 Abs. 2 OR). Der Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerks wegen allfälliger Mängel verjährt gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Di
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1989 3134
C. Gerichtsentscheide 3134 3134 Verjährung. Werkvertrag. Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Ausführung bei Mitwirkung mehrerer Nebenunternehmer verjähren innert fünf Jahren nach Abnahme der betreffenden Teilleistung. Gleiche Verjährungsfrist für Architekt wie für Unternehmer (Art. 371 Abs. 2 OR). Der Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerks wegen allfälliger Mängel verjährt gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Di
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