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ARGVP 1989 3129

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3128, 3129 Das Mietverhältnis weist gegenüber den heute üblichen eine Beson­derheit auf, indem es den Vermieter einseitig unbeschränkt band und es dem Kläger freistellte, allenfalls bis zu seinem Tod darin zu verweilen. Ent­sprechend dem Grundsatz der Privatautonomie konnte eine solche Rege­lung indessen durchaus getroffen werden (vgl. Oser/Schönenberger, Komm. N. 2 zu Art. 267 OR). Unbestritten ist, dass der Kläger bis 1968 gegen Entrichtung des mo­natlichen Mietzinses von

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1989 3129

C. Gerichtsentscheide 3128, 3129 Das Mietverhältnis weist gegenüber den heute üblichen eine Beson­derheit auf, indem es den Vermieter einseitig unbeschränkt band und es dem Kläger freistellte, allenfalls bis zu seinem Tod darin zu verweilen. Ent­sprechend dem Grundsatz der Privatautonomie konnte eine solche Rege­lung indessen durchaus getroffen werden (vgl. Oser/Schönenberger, Komm. N. 2 zu Art. 267 OR). Unbestritten ist, dass der Kläger bis 1968 gegen Entrichtung des mo­natlichen Mietzinses von

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