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ARGVP 1989 2063

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2063, 2064 2063 Zustellung einer Verfügung mittels eingeschriebenen Briefes. Beginn des Fristenlaufes. Nach der vom Bundesgericht zuletzt in BGE 100 III 3 bestätigten Praxis gelten in ein Postfach oder einen Briefkasten gelegte eingeschriebene Sendungen dann als zugestellt, wenn sie bei der Post abgeholt werden. Werden sie innert der angesetzten Frist nicht abgeholt, so gilt der letzte Tag dieser von der Post angesetzten Frist als Zustellungsdatum. Diese

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1989 2063

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2063, 2064 2063 Zustellung einer Verfügung mittels eingeschriebenen Briefes. Beginn des Fristenlaufes. Nach der vom Bundesgericht zuletzt in BGE 100 III 3 bestätigten Praxis gelten in ein Postfach oder einen Briefkasten gelegte eingeschriebene Sendungen dann als zugestellt, wenn sie bei der Post abgeholt werden. Werden sie innert der angesetzten Frist nicht abgeholt, so gilt der letzte Tag dieser von der Post angesetzten Frist als Zustellungsdatum. Diese

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