B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2060, 2061 des zweiten Geschäftsjahres schlechter ausfällt als das erste. Aufgrund der obigen Erwägungen sieht die Steuerrekurskommission keine Veranlassung, diese gefestigte Praxis umzustossen, nicht zuletzt auch unter dem Aspekt des Gleichheitsgebots. StRK 27.5.1988 (Nr.435) Anmerkung. Mit Entscheid Nr. 453 vom 27.1.1989 hat die Steuerrekurskommission im wesentlichen mit denselben Argumenten die in Entscheid Nr.435 wiedergegebenen Bemessungsregeln auch
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1989 2061
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2060, 2061 des zweiten Geschäftsjahres schlechter ausfällt als das erste. Aufgrund der obigen Erwägungen sieht die Steuerrekurskommission keine Veranlassung, diese gefestigte Praxis umzustossen, nicht zuletzt auch unter dem Aspekt des Gleichheitsgebots. StRK 27.5.1988 (Nr.435) Anmerkung. Mit Entscheid Nr. 453 vom 27.1.1989 hat die Steuerrekurskommission im wesentlichen mit denselben Argumenten die in Entscheid Nr.435 wiedergegebenen Bemessungsregeln auch
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