B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2059, 2060 da er für das selbst bewohnte Haus den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern habe, stehe dieser den getätigten Anwaltskosten gegenüber, weshalb diese zum Abzug zuzulassen seien. Dabei übersieht er die Funktion der Besteuerung des Eigenmietwertes (siehe Ernst Höhn, Steuerrecht, 5. Auflage, Bern 1986, Seite 270, N.7). Unbestreitbar dienen die erwähnten Kosten nicht der Einkommenserzielung durch die Nutzung des eigenen Hauses, sondern sie si
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1989 2060
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2059, 2060 da er für das selbst bewohnte Haus den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern habe, stehe dieser den getätigten Anwaltskosten gegenüber, weshalb diese zum Abzug zuzulassen seien. Dabei übersieht er die Funktion der Besteuerung des Eigenmietwertes (siehe Ernst Höhn, Steuerrecht, 5. Auflage, Bern 1986, Seite 270, N.7). Unbestreitbar dienen die erwähnten Kosten nicht der Einkommenserzielung durch die Nutzung des eigenen Hauses, sondern sie si
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