B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2058, 2059 liegen. Die Unvermietbarkeit und Nicht-Nutzbarkeit ist subjektiv bei den Personen der Miterbinnen begründet. Es spielt dabei keine Rolle, welche Miterbin daran Schuld trägt. Demzufolge ist der Erbengemeinschaft ein Mietwert in Höhe des Eigenmietwertes als Einkommen zuzurechnen, wie dies im Veranlagungsverfahren richtigerweise erfolgte.4. Es wird im weitern vorgebracht, dass das Haus renovationsbedürftig sei und aus Gründen, die in der Person
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1989 2059
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2058, 2059 liegen. Die Unvermietbarkeit und Nicht-Nutzbarkeit ist subjektiv bei den Personen der Miterbinnen begründet. Es spielt dabei keine Rolle, welche Miterbin daran Schuld trägt. Demzufolge ist der Erbengemeinschaft ein Mietwert in Höhe des Eigenmietwertes als Einkommen zuzurechnen, wie dies im Veranlagungsverfahren richtigerweise erfolgte.4. Es wird im weitern vorgebracht, dass das Haus renovationsbedürftig sei und aus Gründen, die in der Person
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP Verwaltung