B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2056, 2057 den langfristigen Eigengebrauch gebaut hat.» Nach der bundesgerichtlichen Praxis betreibt auch der Unselbständigerwerbende, der ein Haus für den Wiederverkauf mit Eigenleistungen baut, einen der Einkommens- Steuer unterliegenden Nebenerwerb. Und der Selbständigerwerbende, weicherein Haus für den langfristigen Eigengebrauch gebaut hat, wird für die entstandene Wertvermehrung nicht steuerpflichtig, sofern das Haus nicht zum Geschäftsvermögen geh
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1989 2057
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2056, 2057 den langfristigen Eigengebrauch gebaut hat.» Nach der bundesgerichtlichen Praxis betreibt auch der Unselbständigerwerbende, der ein Haus für den Wiederverkauf mit Eigenleistungen baut, einen der Einkommens- Steuer unterliegenden Nebenerwerb. Und der Selbständigerwerbende, weicherein Haus für den langfristigen Eigengebrauch gebaut hat, wird für die entstandene Wertvermehrung nicht steuerpflichtig, sofern das Haus nicht zum Geschäftsvermögen geh
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